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   FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 7 K 2787/95 E   

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FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 7 K 2787/95 E (https://dejure.org/1999,8199)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.1999 - 7 K 2787/95 E (https://dejure.org/1999,8199)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. November 1999 - 7 K 2787/95 E (https://dejure.org/1999,8199)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzicht auf sämtliche künftige Erbteilsansprüche und Pflichtteilsansprüche gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente; Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung des Verpflichteten; Möglichkeit des Bestreitens der Aufwendungen aus der erhaltenen Erbschaft ; Ausschluss ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 117
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 7 K 2787/95
    In dem Urteil vom 27. Februar 1992 (X R 139/88 Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1992, S. 612) habe der Bundesfinanzhof -BFH- entschieden, daß vermächtnisweise vom Alleinerben zu erbringende Versorgungsleistungen an einen gesetzlich erbberechtigten Abkömmling als dauernde Last abziehbar seien.

    Wird Vermögen unentgeltlich zwischen Angehörigen gegen Versorgungsleistungen übertragen, so sind unter bestimmten Voraussetzungen die vom Vermögensempfänger an den Übergeber gewährten Leistungen ohne Verrechnung mit dem übertragenen Vermögen sofort als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG abziehbar (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BStBl. II 1990, S. 847 ff; Urteile des BFH vom 27. Februar 1992, X R 139/88, BStBl. II 1992, S. 612 ff, vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl. II 1994, S. 633 ff und vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BStBl. II 1997, S. 458 ff jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Versorgungsleistungen können auch von Todes wegen zugunsten eines anderen als des Vermögensübergebers vereinbart werden (vgl. Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88 BStBl. II 1992, S. 612 ff).

    Die hier vorgenommene Definition des Kreises der privilegierten Versorgungsempfänger steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 (X R 139/88 BStBl. II 1992, S. 612 ff).

    Der BFH hat in dieser und in anderen Entscheidungen (vgl. dazu die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88 BStBl. II 1992, S. 612 ff>614<; vom 26.Januar 1994 X R 54/92, BStBl. II 1994, S. 633 ff .; vom 14.12.1994 X R 1-2/90 BStBl. II 1996, S. 680 ff >681<; vom 23.01.1997 IV R 45/96 BStBl. II 1997 S. 458 ff >459<) über die Berücksichtigung von vermächtnisweise auferlegten Unterhaltsleistungen gerade betont, daß Empfänger einer als dauernder Last abziehbaren Versorgungsrente nur jene Personen sein könnten, denen an sich nach Erbrecht ein Teil des Vermögens zusteht und die aus den Erträgen dieses Vermögens versorgt werden sollen.

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 7 K 2787/95
    Der mit einem Vermächtnis beschwerte Erbe ist so lange nicht in seiner eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, wie er die Aufwendungen aus einer hierfür erhaltenen Erbschaft bestreiten kann (vgl. Urteile des BFH vom 4. April 1989 X R 14/85, BStBl. II 1989, S. 779 ff und vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl. II 1994, S. 633 ff >634< jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Wird Vermögen unentgeltlich zwischen Angehörigen gegen Versorgungsleistungen übertragen, so sind unter bestimmten Voraussetzungen die vom Vermögensempfänger an den Übergeber gewährten Leistungen ohne Verrechnung mit dem übertragenen Vermögen sofort als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG abziehbar (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BStBl. II 1990, S. 847 ff; Urteile des BFH vom 27. Februar 1992, X R 139/88, BStBl. II 1992, S. 612 ff, vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl. II 1994, S. 633 ff und vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BStBl. II 1997, S. 458 ff jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der BFH hat in dieser und in anderen Entscheidungen (vgl. dazu die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88 BStBl. II 1992, S. 612 ff>614<; vom 26.Januar 1994 X R 54/92, BStBl. II 1994, S. 633 ff .; vom 14.12.1994 X R 1-2/90 BStBl. II 1996, S. 680 ff >681<; vom 23.01.1997 IV R 45/96 BStBl. II 1997 S. 458 ff >459<) über die Berücksichtigung von vermächtnisweise auferlegten Unterhaltsleistungen gerade betont, daß Empfänger einer als dauernder Last abziehbaren Versorgungsrente nur jene Personen sein könnten, denen an sich nach Erbrecht ein Teil des Vermögens zusteht und die aus den Erträgen dieses Vermögens versorgt werden sollen.

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 7 K 2787/95
    Dies folgt aus dem in § 10 EStG verwendeten Begriff der Aufwendungen und dem Zweck der Regelung, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom generellen Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen (vgl. Urteil des BFH vom 4. April 1989 X R 14/85, BStBl. II 1989, S. 779 ff>781< m.w.N).

    Der mit einem Vermächtnis beschwerte Erbe ist so lange nicht in seiner eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, wie er die Aufwendungen aus einer hierfür erhaltenen Erbschaft bestreiten kann (vgl. Urteile des BFH vom 4. April 1989 X R 14/85, BStBl. II 1989, S. 779 ff und vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl. II 1994, S. 633 ff >634< jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen gegenüber Großeltern, die Kinder im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 7 K 2787/95
    Wird Vermögen unentgeltlich zwischen Angehörigen gegen Versorgungsleistungen übertragen, so sind unter bestimmten Voraussetzungen die vom Vermögensempfänger an den Übergeber gewährten Leistungen ohne Verrechnung mit dem übertragenen Vermögen sofort als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG abziehbar (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BStBl. II 1990, S. 847 ff; Urteile des BFH vom 27. Februar 1992, X R 139/88, BStBl. II 1992, S. 612 ff, vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl. II 1994, S. 633 ff und vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BStBl. II 1997, S. 458 ff jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der BFH hat in dieser und in anderen Entscheidungen (vgl. dazu die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88 BStBl. II 1992, S. 612 ff>614<; vom 26.Januar 1994 X R 54/92, BStBl. II 1994, S. 633 ff .; vom 14.12.1994 X R 1-2/90 BStBl. II 1996, S. 680 ff >681<; vom 23.01.1997 IV R 45/96 BStBl. II 1997 S. 458 ff >459<) über die Berücksichtigung von vermächtnisweise auferlegten Unterhaltsleistungen gerade betont, daß Empfänger einer als dauernder Last abziehbaren Versorgungsrente nur jene Personen sein könnten, denen an sich nach Erbrecht ein Teil des Vermögens zusteht und die aus den Erträgen dieses Vermögens versorgt werden sollen.

  • BFH, 05.08.1986 - IX R 9/82

    Beurteilung einer Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen an die Witwe des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 7 K 2787/95
    In seiner Entscheidung vom 5. August 1986 ( IX R 9/82 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 1987, S.86) habe der BFH aber auch in diesem Fall die Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen bejaht.
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 7 K 2787/95
    Wird Vermögen unentgeltlich zwischen Angehörigen gegen Versorgungsleistungen übertragen, so sind unter bestimmten Voraussetzungen die vom Vermögensempfänger an den Übergeber gewährten Leistungen ohne Verrechnung mit dem übertragenen Vermögen sofort als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG abziehbar (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BStBl. II 1990, S. 847 ff; Urteile des BFH vom 27. Februar 1992, X R 139/88, BStBl. II 1992, S. 612 ff, vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl. II 1994, S. 633 ff und vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BStBl. II 1997, S. 458 ff jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07

    Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere

    Zur Begründung führte er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 612) und vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (BFH/NV 2004, 1083) sowie die Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 07. August 1995 VII 131/92 (EFG 1996, 94), des FG Düsseldorf vom 03. November 1999 7 K 2787/95 E (EFG 2000, 117) und des FG München vom 07. Mai 2002 12 K 3292/00 ([...]) aus, wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu erbringen habe, seien mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen.
  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die

    Zur Begründung hatte er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 612) und vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (BFH/NV 2004, 1083 ) sowie die Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 07. August 1995 VII 131/92 (EFG 1996, 94), des FG Düsseldorf vom 03. November 1999 7 K 2787/95 E (EFG 2000, 117 ) und des FG München vom 07. Mai 2002 12 K 3292/00 (Juris) ausgeführt, wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen habe, seien mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen.
  • FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94

    Kein Sonderausgabenabzug der aufgrund eines Vermächtnisses an einen nicht

    Erhalten dagegen andere gegenüber dem Übertragenden nicht erbberechtigte Personen (im Streitfall: die Lebensgefährtin des Erblassers) wiederkehrende Leistungen, sind diese nicht als dauernde Last abziehbar; dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung im sachlichen Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung vereinbart wird oder ob die Leistungen auf den Todesfall zugewendet werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 381, 386 ff., BStBI II 1992, 612, unter 4. c; FG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 1999 7 K 2787/95 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 117).
  • VG Kassel, 25.02.2005 - 6 E 818/03

    Wohnungsbegriff im Zweitwohnungssteuerrecht

    Dazu ist es u.a. erforderlich, dass die Wohneinheit eine nach der Verkehrsauffassung zu bestimmende bestimmte Fläche nicht unterschreitet, die Räume eindeutig von anderen Räumen baulich getrennt sind und in sich eine abgeschlossene Einheit bilden, einen eigenen Zugang aufweisen sowie mindestens aus einem Zimmer, Bad und WC und Flur und Kochgelegenheit bestehen (vgl. BFH, Urteile vom 17. Mai 1990, II R 182/87, BFHE 160, 335; BFH, Urteil vom 14. Januar 2004, IX R 82/00, BFH/NV 2004, 777; FG Bremen, Urteil vom 14.10.1999, 496147 K 5, EFG 2000, 117).
  • FG Hamburg, 26.07.2000 - II 357/99

    Sonderausgaben: Versorgungsleistungen an Angehörige

    Dadurch unterscheiden sich diese Vorsorgeaufwendungen von zugewendeten Unterhaltsleistungen, die gemäß § 12 Nr. 2 EStG nicht steuermindernd berücksichtigt werden dürfen (vgl. FG Düsseldorf - Urteil vom 3. November 1999 7 K 2787/95, EFG 2000, 117 ).
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